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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 15 W 277/05
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 48 Abs. 3 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 277/05 OLG Hamm
In der Wohnungseigentumssache
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 08. September 2005 auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) vom 27. Juni 2005 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf 30.000,00 Euro festgesetzt, und zwar unter gleichzeitiger Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts vom 23.09.2004 sowohl für das Verfahren erster als auch zweiter Instanz.
Die hiergegen gerichtete, im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) ist nach den §§ 31 Abs. 3 S. 1 KostO, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine zulassungsbedürftige weitere Beschwerde im Sinne der §§ 31 Abs. 3 S. 5,14 Abs. 5 S. 1 KostO (vgl. Senat FGPrax 2005, 87). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil sie eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 326.154,28 Euro anstreben, wobei die sich daraus ergebende Gebührendifferenz die Mindestbeschwer von 200,00 Euro deutlich übersteigt.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil der Senat die Wertfestsetzung des Landgerichts für zutreffend hält. Die Geschäftswertfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren hat nach der gesetzlichen Vorschrift des § 48 Abs. 3 S. 1 WEG nicht allein nach dem vom Antragsteller verfolgten persönlichen wirtschaftlichen Interesse, sondern nach dem Interesse aller Beteiligten, also der Wohnungseigentümer insgesamt und des Verwalters, zu erfolgen. Dem entspricht die materielle Rechtskraft der Entscheidung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 WEG. Ergänzend ist die Regelung in § 48 Abs. 3 S. 2 WEG zu berücksichtigen. Danach ist der Geschäftswert niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese durch das KostRÄndG vom 24. 6. 1994 (BGBl I, 1325) eingeführte Vorschrift geht auf die Entscheidung des BVerfG vom 12. 2. 1992 (BVerfGE 85, 337 = NJW 1992, 1673) zurück, die es als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar angesehen hat, den Geschäftswert bei der Beschlussanfechtung in großen Wohnungseigentumsanlagen abweichend von dem erheblich niedrigeren persönlichen Interesse des einzelnen Antragstellers ausschließlich nach dem Gesamtinteresse aller Miteigentümer zu bemessen.
Ausgangspunkt der Bewertung des Interesses sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 48 Abs. 3 S. 1 WEG) sind die voraussichtlichen Kosten der Sanierungsmaßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Eigentümerversammlung ist. Ohne Einfluss auf das Ergebnis hält es der Senat für vorzugswürdig, in diesem Zusammenhang die in dem Beschluss veranschlagten Kosten von 326.154,28 Euro anzusetzen, zumal die Erhebung einer daraus abgeleiteten Sonderumlage beschlossen worden ist und auf diese Weise entsprechende Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer begründet worden sind. Demgegenüber ist es einer weiteren Regelung der Eigentümerversammlung vorbehalten, was mit einem Überschuss für den Fall zu geschehen hat, dass die tatsächlich entstandenen Kosten den veranschlagten Betrag nicht erreichen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Geschäftswertes nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG hier vor. Das eigene wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1) an der Durchführung des Beschlussanfechtungsverfahrens wird durch den Kostenbetrag bestimmt, der nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf sie entfällt. Dieser wird von den Beschwerdeführern mit 4.564,00 Euro beziffert. Bei einer Kostentragungsquote von 1,4 % liegt die Schlussfolgerung auf der Hand, dass die aus dem Gesamtaufwand der beschlossenen Sanierungsmaßnahme von 326.154,28 Euro berechneten Gerichts- und Anwaltskosten zu dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 1) nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es handelt sich um eine typische Fallkonstellation, für die die Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG geschaffen worden ist. Dies wird deutlich in Bezug auf die Anwaltsgebühren, die die Beteiligten zu 1) tragen müssten, wenn das Honorar der sie vertretenden Rechtsanwälte aus dem Wert von 326.154,28 Euro berechnet würde. Dieses betrüge berechnet nach den Vorschriften des RVG allein für das Verfahren zweiter Instanz:
VV 3200 Verfahrensgebühr 1, 6 3.849,60 € VV 3202 Terminsgebühr 1, 2 2.887,20 € 6.736,80 € Mehrwertsteuer 1.077,88 € 7.814,67 €
Auf eine konkrete Berechnung der weiteren Anwaltskosten für die erste Instanz und der Gerichtskosten kommt es danach nicht mehr an. Bei der Bewertung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG ist abzustellen allein auf die Kosten, die die Beteiligten zu 1) als Antragsteller aufwenden müssen, um das Verfahren zu betreiben. Unberücksichtigt bleiben muss demgegenüber, ob den Beteiligten zu 1) aus anderem Rechtsgrund ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. Dies hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, dass der Verfahrensausgang zu einem für die Antragsteller günstigen Ausspruch über die Anordnung der Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten geführt hat (FGPrax 2000,185 = NZM 2001, 549, 551). Dies gilt in derselben Weise für den hier von der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Umstand, dass die Beteiligten zu 1) eine Rechtsschutzversicherung unterhalten. Denn es besteht kein gerechtfertigter Anlass, den Beteiligten zu 1) den Schutz des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG nur deshalb zu versagen, weil sie sich durch Aufwendung entsprechender Prämien gegen das Kostenrisiko eines Verfahrens nach dem WEG versichert haben. Eine Höherbewertung zu Lasten der Rechtsschutzversicherung und der ihr angeschlossenen Versicherungsnehmer ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
Die Begrenzung der Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG kann nach der Rechtsprechung durch ein Vielfaches des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers ausgedrückt werden. Der Senat hat in seiner bereits genannten Entscheidung eine Begrenzung auf das Fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers für angemessen gehalten. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine feste Größenordnung, sondern um eine Orientierungslinie, die die konkreten Umstände des Einzelfalles einbezieht. Im vorliegenden Fall beträgt der vom Landgericht festgesetzte Gegenstandswert das mehr als 6,5fache des Kostenanteils der Beteiligten zu 1). Diese Festsetzung ist keinesfalls als zu niedrig zu beanstanden.
Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind gem. § 31 Abs. 5 KostO nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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